ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltung

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Angebote und Geschäfte betreffend Lieferungen und Leistungen unserer Lieferanten und Dienstleister - nachfolgend nur Lieferanten genannt - an die Emil Kiessling GmbH oder deren Tochtergesellschaften - nachfolgend nur Emil Kiessling oder wir / uns genannt. Diese AEB sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die durch diese angebotenen Lieferungen oder Leistungen abschließen. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für zukünftige Angebote und Geschäfte betreffend Lieferungen und Leistungen, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; andere Regelungen oder Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter, insbesondere soweit von diesen AEB abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Regelungen, finden daher keine Anwendung, auch dann nicht, wenn Emil Kiessling nicht im Einzelfall widerspricht, es sei denn, Emil Kiessling stimmt durch einen hierzu bevollmächtigten Vertreter ausdrücklich in Textform der Geltung zu. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Das Erfordernis der wird insbesondere z. B. durch E-Mail oder Telefax erfüllt und genügt immer dann, wenn nicht durch Gesetz oder die nachfolgenden Regelungen eine andere Form, z. B. Schriftform, erforderlich ist.

(3) Individuelle Vereinbarungen (zB Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

(4) Die Annahme und/oder Bezahlung von Rechnungen stellt keine Annahme der Allgemeinen Lieferbedingungen des Lieferanten, die auf der Rechnung abgedruckt sind, die der Rechnung beigefügt sind oder auf welche in der Rechnung verwiesen wird, dar.

 

§ 2 Angebote und Bestellungen

(1) Soweit unsere Angebote und Bestellungen - nachfolgend nur Bestellungen genannt - nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran sieben Kalendertage ab dem Datum der Bestellung gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.

(2) Bestellungen sind nur dann für Emil Kiessling verbindlich, wenn sie von der bei uns für den Einkauf zuständigen Abteilung in Textform per Email oder Telefax erteilt oder bestätigt worden sind. Emil Kiessling bestellt die Lieferung oder Leistung mit einem Wunschtermin für den Zugang der Ware oder die Erbringung der Leistung bei Emil Kiessling. In Textform erteilte Aufträge sind innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen an Emil Kiessling über eine Auftragsbestätigung in Textform zurück zu bestätigen.

(3) Die Weitergabe der Bestellungen von Emil Kiessling an Dritte ist ohne die in Textform, vorher zu erteilende Einwilligung von Emil Kiessling unzulässig.

(4) Emil Kiessling ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch eine Mitteilung in Textform mit einer Frist von mindestens sieben Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens einen Monat beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1 in Textform anzeigen.

(5) Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn
(a) wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie zB die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder
(b) die Vermögensverhältnisse des Lieferanten sich nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnungsangaben

(1) Die in den Bestellungen von Emil Kiessling ausgewiesenen Preise sind bindend. Alle Preise verstehen sich, soweit zwischen Emil Kiessling und dem Lieferanten nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Euro inklusive Lieferung und/oder Transport an den jeweiligen Lieferort, inklusive Verpackung und/oder Verpackungsentsorgung und inklusive Transportversicherung, nur zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Emil Kiessling ist zur Zahlung mit jedem Zahlungsmittel seiner Wahl berechtigt.

(2) Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die - nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte - Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis des Lieferanten zu berechnen. Auf Verlangen Emil Kiessling hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

(3) Die Zahlung von Emil Kiessling erfolgt nach Eingang und Abnahme der vertragsgemäß gelieferten Ware bzw. der vertragsgemäßen Leistungserbringung mit Abzug von 3 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb 60 Tagen netto ab Rechnungszugang bei der auf der Rechnung von Emil Kiessling angegebenen Rechnungsstelle, soweit die Rechnung alle in den nachfolgenden Absatz 4 aufgeführten Angaben enthält und den gesetzlichen Regelungen für solche Rechnungen, insbesondere den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) entspricht. Ausdrücklich betroffene Bonivereinbarungen werden bis zum Ende des ersten Kalendermonats des darauffolgenden Kalenderjahres für das zurückliegende Kalenderjahr berechnet und vergütet.

(4) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Lieferpapieren, Rechnungen und sonstigen Schreiben sind unsere Bestellnummer, Chargennummer, die Artikelnummer von Emil Kiessling, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsbetriebs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Absatz 3 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur gegenüber unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von Emil Kiessling ausdrücklich in Textform anerkannten Forderungen zu.

(6) Abtretungen von Forderungen, die dem Lieferanten aus einem Kaufvertrag gegen Emil Kiessling zustehen, sind ohne die vorherige Einwilligung in Textform von Emil Kiessling unzulässig Der Abtretungsausschuss gilt nicht, wenn der Lieferant seinerseits die Ware unter verlängertem Eigentumsvorbehalt von seinem Unter- oder Vorlieferanten erworben hat. Dieses Abtretungsverbot gilt auch nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

(7) Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

 

§ 4 Lieferung, Lieferzeit und Gefahrübergang

(1) Lieferungen erfolgen unter Beachtung der Emil Kiessling AEB frachtfrei (CPT) auf eigene Gefahr und auf Kosten des Lieferanten an den in der Bestellung angegebenen Lieferort oder mangels Angabe eines Lieferorts an die in der Bestellung angegebene Adresse von Emil Kiessling. Emil Kiessling kann die Verpackungs- und Versandart in der Bestellung bestimmen. Die Verpackungs- und Versandart sind, wenn sie in der Bestellung nicht spezifiziert wurden, mit der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten genau zu spezifizieren. Der Lieferant ist immer verpflichtet, in transportsicherer Verpackung zu liefern.

(2) Der Lieferschein ist der Sendung beizufügen. Bei Paketlieferungen ist dieser gut sichtbar außen am Paket anzubringen. Lieferscheine für Sendungen, die im Auftrag von Emil Kiessling an Dritte vorgenommen werden, sind stets in Kopie auch an Emil Kiessling zu senden. Nach erfolgter Versendung übersendet der Lieferant an Emil Kiessling unverzüglich die Versandanzeige. Versandanzeigen und Lieferscheine müssen Mengen- und/oder Gewichtsangaben sowie Artikelnummern, Zeichnungsstand und Ursprungsdaten enthalten.

(3) Der Lieferant ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen nicht berechtigt. Teillieferungen oder Teilleistungen können von Emil Kiessling zurückgewiesen werden.

(4) Mengenabweichungen bei Lieferungen in der Form von Mengenunterschreitungen werden nicht akzeptiert. Mengenabweichungen von Überschreitungen der Liefermengen im Bereich von Verpackungsmittel werden mit maximal 5 % der Bestellmenge toleriert. Lieferungen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sind Mengen/Stückgenau zu erbringen. Bei Abweichung von den voranstehenden Regelungen können wir von dem Lieferanten die Rücknahme der zu wenig gelieferten oder der viel gelieferten Mengen/Stückzahlen auf dessen Kosten verlangen.

(5) Alle vereinbarten Leistungs- und Lieferdaten sowie Leistungs- und Lieferfristen sind verbindlich. Für die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfristen kommt es auf den Zeitpunkt des Eintreffens der Ware am Lieferort oder den Zeitpunkt der Leistungserbringung am Leistungsort an. Der Lieferant ist verpflichtet, Emil Kiessling unverzüglich in Textform zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Einer Terminbestimmung oder Terminbestätigung auf eine Kalenderwoche gilt stets der erste Werktag dieser Kalenderwoche, in der Regel der Montag, als Leistungs- oder Lieferzeitpunkt.

(6) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung oder Leistung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf.

(7) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

(8) Daneben verpflichtet sich der Lieferant bei Lieferverzögerung, nach erfolgter vorheriger Androhung in Textform gegenüber dem Lieferanten und Gewährung einer angemessenen Nachfrist, eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 % des Auftragswertes oder Kaufpreises pro angefangener Kalenderwoche der Lieferverzögerung, maximal jedoch 20 % des Auftragswertes oder Kaufpreises zu bezahlen. Dieser Anspruch auf Bezahlung einer Vertragsstrafe kann durch Emil Kiessling auch durch Aufrechnung mit dem Auftragspreis oder Kaufpreis geltend gemacht werden. Diese Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Darüber hinaus behält sich Emil Kiessling weitergehende gesetzliche Rechte und Ansprüche, insbesondere den Rücktritt vom Vertrag und/oder die Geltendmachung von Schadensersatz, hier insbesondere Schadensersatz für die anderweitige Eindeckung auf Kosten des Lieferanten, ausdrücklich vor. z.B. Maschinenstillstandskosten etc.

(9) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

(10) Alle Ereignisse höherer Gewalt, die eine Einschränkung des ungestörten Betriebes von Emil Kiessling herbeiführen, berechtigen Emil Kiessling, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen bis zum Wegfall des Ereignisses höherer Gewalt auszusetzen und, im Falle einer endgültigen Stilllegung des Betriebes oder für den Fall, dass die Erfüllung nach Wegfall des Ereignisses höherer Gewalt unzumutbar geworden ist, vom Vertrag ganz oder zum Teil zurückzutreten oder den Vertrag ganz oder zum Teil zu kündigen. In diesen Fällen ist Emil Kiessling zum Schadens- oder Aufwendungsersatz nicht verpflichtet.

 

§ 5 Eigentumssicherung, Schutzrechte und Unterlagen, Fertigungsmittel und Beistellungen

(1) Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Gegebenenfalls verbleibende einfache Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält.

(2) Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellervorschriften und sonstige Unterlagen, die Emil Kiessling dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, sind unverbindlich und sind vom Lieferanten auf die Tauglichkeit zur Erfüllung der von ihm eingegangenen Verpflichtungen hin zu überprüfen.

(3) Eigentum und sämtliche Schutzrechte, insbesondere sämtliche Urheberrechte, an den von Emil Kiessling zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen, hier wiederum insbesondere Bestellungen, Aufträgen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, Muster oder Herstellervorschriften, bleiben bei Emil Kiessling. Solche Sachen oder Informationen dürfen ohne die ausdrückliche vorherige Zustimmung in Textform durch Emil Kiessling weder zu Zwecken verwendet werden, die nicht dem konkreten Rechtsgeschäft zwischen dem Lieferanten und Emil Kiessling dienen, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Solche Sachen und Informationen können von Emil Kiessling jederzeit zurückverlangt werden, soweit diese zur Ausführung der Lieferung oder Leistung nicht mehr benötigt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, es zu unterlassen, solche Sachen oder Informationen zu verwenden, soweit dies nicht der bestimmungsgemäße Gebrauch im Rahmen des Vertrages ist und solche Sache oder Informationen außerhalb des bestimmungsgemäßen Gebrauchs im Rahmen dieses Vertrages nicht Dritten zugänglich zu machen. Die voranstehenden Verpflichtungen gelten auch über die Laufzeit von bestehenden Verträgen hinaus.

(4) Von Emil Kiessling zur Verfügung gestellte Fertigungsmittel und Beistellungen, insbesondere Werkzeuge, Teile, Behälter, Maschinen, Apparaturen, beigestellte Stoffe oder hergestellte Rezepturen sowie Verpackung oder sonstige von Emil Kiessling zur Abwicklung des Vertrages überlassene Gegenstände bleiben im Eigentum von Emil Kiessling und dürfen nur bestimmungsgemäß und im Rahmen des jeweiligen Vertrages mit dem Lieferanten genutzt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, es zu unterlassen, solche Sachen zu verwenden, soweit dies nicht der bestimmungsgemäße Gebrauch im Rahmen dieses Vertrages ist und solche Sachen außerhalb des bestimmungsgemäßen Gebrauchs im Rahmen dieses Vertrages nicht Dritten zugänglich zu machen.
Solche Sachen sind durch den Lieferanten als Eigentum Emil Kiessling kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, zu warten, instand zu halten und gegen Schäden jeglicher Art abzusichern. Soweit nicht im Einzelfall anderweitig vereinbart, trägt der Lieferant die Kosten der Verwahrung und Unterhaltung. Die Kosten von Reparaturen tragen die Vertragspartner - mangels einer anderweitigen Vereinbarung - je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellter Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Verbrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind diese allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird Emil Kiessling unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Der Lieferant ist verpflichtet, nach Aufforderung, die Gegenstände unverzüglich im ordnungsgemäßen Zustand an Emil Kiessling herauszugeben.

(5) Fertigungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Druckvorlagen, etc., die zur Durchführung der Lieferungen und/oder Verträge vom Lieferanten hergestellt wurden, gehen mit vollständiger Bezahlung in das Eigentum von Emil Kiessling über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben. Soweit nicht im Einzelfall anderweitig vereinbart, trägt der Lieferant die Kosten der Verwahrung und Unterhaltung. Die Kosten von Reparaturen tragen die Vertragspartner - mangels einer anderweitigen Vereinbarung - je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellter Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Verbrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind diese allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird Emil Kiessling unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Gegenstände auf erstes Anfordern unverzüglich im ordnungsgemäßen Zustand an Emil Kiessling herauszugeben.

 

§ 6 Gewährleistung

(1) Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate.

(2) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 14 Kalendertagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. Unabhängig davon stellen wir bei jeder Reklamation eine Pauschale in Höhe von Euro 250,00 in Rechnung.

(3) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsrechte.

(4) Der Lieferant garantiert, dass die an Emil Kiessling gelieferten Waren und Leistungen frei von Sach- und Rechtmängeln sind und dass diese, insbesondere in ihrer Eigenschaft, ihrer Zusammensetzung, ihrer Qualität, ihrer Verpackung etc. dem sich aus der Bestellung ergebenden Verwendungszweck entsprechen und die zu liefernde Ware oder Dienstleistung für den durch Emil Kiessling angegebenen Verwendungszweck geeignet ist. Darüber hinaus garantiert der Lieferant, alle in Deutschland und in der Europäischen Union (EU) geltenden gesetzlichen oder behördlichen Regelungen, insbesondere Sicherheitsvorschriften, anerkannte Regeln der Technik, alle branchenüblichen Sicherheitsstandards sowie die in den Angeboten des Lieferanten oder den Bestellungen von Emil Kiessling enthaltenen Vorgaben über die Maße, Güte und Ausführungsformen sowie Zusammensetzung einzuhalten und dass für alle Lieferungen und Leistungen die notwendigen gesetzlichen und behördlichen Zulassungen vorliegen.

(5) Hat Emil Kiessling wegen eines Mangels der gelieferten Ware oder der Leistung, der bereits beim Übergang der Gefahr vom Lieferanten auf Emil Kiessling vorhanden war, Aufwendungsersatz, Nacherfüllung oder Schadensersatz an einen Kunden zu leisten, so kann Emil Kiessling vom Lieferanten in jedem Falle auch Ersatz aller von Emil Kiessling getragener Aufwendungen verlangen.
In dringenden Fällen sind wir berechtigt Nachbesserungsarbeiten selber oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten auszuführen. Wir sind in dringenden Fällen weiterhin berechtigt, Ersatzlieferungen von Dritten zu beziehen. Hierdurch entstehende Mehrkosten sind ebenfalls vom Lieferanten zu tragen.

(6) Weichen Muster oder angemessene Stichproben aus einer Lieferung in nicht nur unerheblichem Umfang von den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen ab, so ist Emil Kiessling berechtigt, vom Vertrag insgesamt zurückzutreten. Weitere gesetzliche Ansprüche, insbesondere solche auf Nachbesserung oder Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz, bleiben unberührt.

(7) Mit dem Zugang unserer Mängelanzeige in Textform beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert.
Das Erfordernis einer Schriftform wird auch durch elektronische Datenübermittlung, z. B. per E-Mail oder Fax erfüllt.

(8) Bei Ersatzlieferung und/oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, Emil Kiessling musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

 

§ 7 Beweislastverteilung

(1) Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass dieser Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

(2) Sofern und soweit es für die Berechtigung unserer Gewährleistungsansprüche oder unserer Schadensersatzforderungen auf ein Verschulden des Lieferanten ankommt, hat dieser darzulegen und zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und sonstigen Vertragspartnern des Lieferanten wird diesem zugerechnet.

 

§ 8 Haftung und Freistellung

(1) Der Lieferant haftet gegenüber Emil Kiessling nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant haftet daneben auch für sämtliche, Emil Kiessling aufgrund von Mängeln der gelieferten Ware oder Dienstleistung, unmittelbar oder mittelbar, entstehende Schäden und Aufwendungen. Der Lieferant haftet verschuldensunabhängig weiter für die Einhaltung der Garantien gemäß dem voranstehenden § 6 Abs. 4. dieser AEB.

(2) Wird Emil Kiessling aufgrund der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware und/oder wegen Verletzung gesetzlicher oder behördlicher Sicherheitsvorschriften durch Dritte in Anspruch genommen, hat der Lieferant Emil Kiessling auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen freizustellen.

(3) Insbesondere ist der Lieferant für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüchen verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, Emil Kiessling von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen.

(4) Der Lieferant erstattet auch Aufwendungen bei Emil Kiessling sowie bei den Abnehmern von Emil Kiessling, die im Vorfeld von oder im Zusammenhang mit Mängelhaftungsereignissen zur frühzeitigen Schadensverhütung, -abwehr oder -minderung (z.B. Rückrufaktionen) entstehen.

(5) Der Lieferant erstattet die Aufwendungen, die Emil Kiessling gegenüber seinen Abnehmern gesetzlich zu tragen verpflichtet ist und welche auf Mängel der vom Lieferanten bezogenen Lieferung zurückzuführen sind.

(6) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 5 Mio zu unterhalten, welche die wirtschaftlichen Folgen, insbesondere die einer zivilrechtlichen Haftung, abdeckt, die sich aus unmittelbaren oder mittelbaren Schäden oder Folgeschäden ergeben können, die von Emil Kiessling oder Dritten aufgrund der vom Lieferanten oder seiner Vorlieferanten oder Subunternehmer gelieferten Produkte zu tragen sind. Diese Versicherung muss auch sämtliche wirtschaftlichen Risiken resultierend durch Rückrufaktionen mit abdecken. Diese Versicherung stellt keine Beschränkung der Haftung des Lieferanten dar; diese bleibt unabhängig von dem Abschluss einer solchen Versicherung bestehen. Der Lieferant wird Emil Kiessling auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Versicherungspolice zusenden.

 

§ 9 Schutzrechte Dritter

(1) Der Lieferant steht nach Maßgabe des Absatzes 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, Emil Kiessling von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen Emil Kiessling wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und Emil Kiessling alle notwendigen Aufwendungen, insbesondere Kosten der Rechtsberatung und Rechtsverteidigung, in Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat, noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte erkennen müssen.

(3) Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Emil Kiessling wegen Rechtsmängeln an den gelieferten Produkten bleiben unberührt.

 

§ 10 Ersatzteile

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Lieferung vorzuhalten.

(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss, vorbehaltlich des Absatzes 1, mindestens sechs Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

 

§ 11 Geheimhaltung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck durch Emil Kiessling oder Dritte zur Verfügung gestellte Informationen und Unterlagen - mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen - für einen Zeitraum von drei Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an Emil Kiessling zurückgeben. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.

(2) Ohne vorherige Zustimmung durch Emil Kiessling in Textform darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für Emil Kiessling gefertigte Liefergegenstände und/oder Leistungen nicht ausstellen.

(3) Der Lieferant wird seine Unterlieferanten und -dienstleister entsprechend diesem § 11 verpflichten.

 

§ 12 Soziale Verantwortung und Umweltschutz

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen oder behördlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Wirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern.

(2) Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung der Korruption.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich überdies zur Einhaltung der "Reach-Verordnung" (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2006).
Er ist daher verpflichtet, Emil Kiessling die notwendigen Informationen über die in der "Reach-Verordnung" bezeichneten Stoffe unverzüglich auf erstes Anfordern zur Verfügung zu stellen.

 

§ 13 Einhaltung des Mindestlohngesetzes durch den Lieferanten

(1) Der Lieferant für Dienst- und Werkleistungen sichert zu, dass er sämtliche Verpflichtungen nach dem Mindestlohngesetz (im Folgenden: MiLoG) in seiner jeweils geltenden Fassung erfüllt, insbesondere seinen Beschäftigten ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes stetig und fristgerecht zahlt. Der Lieferant verpflichtet sich, seinen Nachunternehmern und Verleihern eine inhaltsgleiche Verpflichtung zum MiLoG aufzuerlegen und deren Einhaltung in geeigneter Weise zu überwachen.

(2) Der Lieferant hat Emil Kiessling jeweils zum Beginn eines Jahres die Einhaltung der Bestimmungen des MiLoG für das vergangene Jahr verbindlich zu bestätigen und bei berechtigten Zweifeln die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MiLoG gegenüber Emil Kiessling nachzuweisen.

(3) Im Falle einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 14 Abs. 2 e) der AEB ist Emil Kiessling berechtigt, noch nicht erbrachte Lieferungen und Leistungen im Rahmen erteilter Aufträge durch andere Unternehmen ausführen zu lassen. Hierdurch entstehender Schaden, insbesondere Mehrkosten, sind durch den Lieferanten zu tragen.

(4) Der Lieferant stellt Emil Kiessling im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des MiLoG von allen darauf gegen Emil Kiessling resultierenden Verpflichtungen und Kosten auf erstes Anfordern frei und wird den aus dem Verstoß resultierenden Schaden Emil Kiessling ersetzen. Diese Freistellungs- und/oder Schadensersatzpflicht besteht auch für den Fall, dass die durch den Lieferanten beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher gegen die Bestimmungen des MiLoG verstoßen und Emil Kiessling deshalb durch Dritte in Anspruch genommen wird. Emil Kiessling behält sich die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche vor.

 

§ 14 Kündigung

(1) Emil Kiessling hat jederzeit und ohne die Angabe von Gründen das Recht, die vertragliche Beziehung mit dem Lieferanten ganz oder teilweise durch Erklärung in Textform zu beenden, insbesondere zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind sämtliche Arbeiten an schwebenden Geschäften, insbesondere laufenden Produktionen, auszusetzen. Emil Kiessling hat dem Lieferanten die bis dahin entstandene und geschuldete vertragliche Vergütung zu bezahlen, abzüglich ggf. Emil Kiessling in diesen Fällen zustehender Schadensersatz- oder Aufwandsersatzansprüche. Die Aufrechnung durch Emil Kiessling mit solchen Ansprüchen bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Lieferant muss sich auf seinen Vergütungsanspruch das anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung oder des Rücktritts des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(2) Emil Kiessling hat gegenüber dem Lieferanten insbesondere das Recht, die Vertragsbeziehung, damit auch alle zu dem Zeitpunkt schwebenden Geschäfte, insbesondere laufende Bestellungen, durch eine Mitteilung in Textform fristlos zu kündigen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • Der Lieferant verstößt gegen seine Pflichten aus bestätigten Bestellungen, der Geschäftsbeziehung oder aus diesen Einkaufsbedingungen und behebt den Verstoß nicht binnen 14 Kalendertagen nach einer Aufforderung in Textform zur Behebung dieses Verstoßes durch Emil Kiessling.
  • Die finanzielle Lage des Lieferanten oder seines Unter- oder Vorlieferanten verschlechtert sich in einem solchen Ausmaß, dass die Fähigkeit des Lieferanten zur angemessenen Erfüllung seiner Pflichten auf bestätigten Bestellungen, der Geschäftsbeziehung oder aus diesen Einkaufsbedingungen ernsthaft gefährdet ist.
  • Gegen den Lieferanten wird ein Liquidations-, Insolvenz- oder sonstiges Verfahren mit ähnlicher Wirkung eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse oder sonstigen Gründen abgelehnt.
  • Gegen einen Vorlieferanten des Lieferanten wird ein Liquidations-, Insolvenz- oder sonstiges Verfahren mit ähnlicher Wirkung eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse oder sonstigen Gründen abgelehnt.
  • Der Lieferant verstößt gegen die Verpflichtungen dieser AEB nach § 5 Abs. 3. und 4., § 9 Abs. 1. und 2., § 11 und § 13.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von Emil Kiessling in Georgensgmünd. Die Regelung zum Gerichtsstand gilt nur dann, soweit der Lieferant Kaufmann ist. Emil Kiessling ist auch berechtigt, den Lieferanten an dessen Sitz zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, ist ausgeschlossen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird. Entsprechendes gilt für den Fall einer Vertragslücke.

 

Stand: 09/2022